Gaspreisbremse und was ab 1.3. für Vermieter zu beachten ist
Ab März 2023 soll die Gaspreisbremse gelten – auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar. Immobilienexperte Matthias Heißner findet, dass die Entlastung zu spät kommt.
Stuttgart. Bereits im letzten Jahr wurde die Gaspreisbremse beschlossen. Ab März soll die Maßnahme dazu dienen, die steigenden Energiepreise zu begrenzen. Damit sollen private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen entlastet werden, deren Verbrauch nicht höher als 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr beträgt. Die Gaspreisbremse soll für 80 Prozent des Verbrauchs gelten, der basierend auf dem Vorjahresverbrauch ermittelt wird. Sobald der Verbrauch über diesen Wert hinaus geht, müssen Verbraucher den gewöhnlichen Marktpreis für Gas bezahlen. Die Gaspreisbremse soll außerdem auch rückwirkend für Januar und Februar gelten. „Es wurde Zeit, dass die Bremse in Kraft tritt. Nach dem Beschluss dauerte es viel zu lang. Auch im Herbst und zu Beginn des Winters hätten Verbraucher Unterstützung benötigt", so Immobilienexperte und Geschäftsführer der Vermieterwelt GmbH Matthias Heißner.
Änderungen für Vermieter
Verbraucher müssen nicht aktiv werden, um von der Gaspreisbremse zu profitieren. Bei Vermietern hingegen kommt es darauf an, mit welcher Art von Heizung das Mietobjekt geheizt wird. Falls der Mieter selbst den Vertrag mit dem Versorger geschlossen hat, so muss der Vermieter nicht selbst tätig werden. Bei der Versorgung über eine zentrale Gasheizung, die über den Vermieter läuft, werden die Abschlagszahlungen durch die Gaspreisbremse automatisch gedeckelt und reduziert. Über die Betriebskostenabrechnung werden die reduzierten Gaskosten dann an die Mieter weitergegeben. „Letzten Endes wird sich zeigen, wie viel Gas Mieter einsparen werden. Schließlich muss alles, was über den Basisverbrauch hinaus geht, zu enorm hohen Preisen gezahlt werden. Wenn das Gasangebot höher wäre, käme es nicht zu einer solchen Explosion der Kosten", kritisiert Heißner.
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