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Drucken 26-11-2023 | Theken-Themen

Realist oder Psychopath-wer ist Claus Weselsky?

Kerken, den 26. November


Der GDL-Chef Claus Weselsky drängt mit aller Macht in die Schlagzeilen. Sein Selbstbewußtsein ist offensichtlich größer, als die Macht des Streikrechts als Verfassungsrecht. Er übersieht dabei, dass das Streikrecht als hohes Gut der Arbeitnehmerschaft auch Pflichten mit sich bringt. Zum Beispiel die Pflicht, die Interessen des Unternehmens Bahn, der Fahrgäste und der Wirtschaft nicht außer Acht zu lassen. Da steckt auch für Herrn Weselsky ein hohes Maß an Verantwortung darin. 


Eines der Grundsätze des Handelns des Staates gegenüber seinen Bürgern ist es, das der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Das Streikrecht soll zu einem Interessenausgleich führen. 
Daran muss sich auch eine Tarifauseinandersetzung messen lassen.

Diesen Grundsatz hat Claus Weselsky offensichtlich aus den Augen verloren. Eine Tarifverhandlung abzubrechen, bevor man überhaupt ernsthaft verhandelt hat, zeugt nicht nur von übersteigertem Selbstbewußtsein, sondern von einer merkwürdigen, ja unzulässigen Interpretation des Streikrechts. 

Die Festlegung der Arbeitszeit liegt zunächst in der alleinigen Verantwortung des Arbeitgebers. Gerade bei der Bahn mit ihren komplexen Beförderungsstrukturen stellt dies eines der grundlegenden Rahmenbedingungen unternehmerischen Handelns dar. Wer sich als Arbeitnehmer für einen abwechslungsreichen und sicheren Arbeitsplatz bei der Bahn entscheidet, kennt seine Arbeitszeiten von Beginn an. Weder der Lokomotiv-Führer, noch der Schaffner kämen auf die Idee, an dieser Arbeitszeit Änderungen zu verlangen. Wie auch die Bahn selbst nicht auf die Idee käme, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu verlängern. Es sei denn der Arbeitnehmer ist mit einer Verlängerung seiner Arbeitszeit bei entsprechender Anpassung seines Lohns einverstanden. 

Herr Weselsky will eine Verkürzung der Arbeitszeit bei gleichbleibendem Lohn.

Diese Positionierung der GDL, die wieder zu Lasten der Reisenden und der Wirtschaft und damit zu Lasten der Allgemeinheit ausgetragen werden soll, ist aus meiner Sicht unzulässig. 

Überdies zeigt der Fall Reformbedarf zur Frage auf, ob es überhaupt zulässig ist innerhalb einer Unternehmensorganisation je Berufsgruppe eine Gewerkschaft zu installieren, die sich untereinander Konkurrenz machen und von daher völlig andere Interessen zum Tragen kommen, als es vom Streikrecht gedeckt ist. 

Kommentar der Redaktion Dipl.-Betriebswirt Rainer Willing