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Drucken 14-10-2020 | Recht & Gesetz

Abfindung nach Kündigung?

Abfindung: Wem steht sie zu?

Möchte ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu seinem Angestellten kündigen, ist dies oft nicht so leicht, weil dafür laut Gesetz strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Werden diese nicht eingehalten, kann es schnell passieren, dass der Arbeitnehmer gegen seine Kündigung klagt.

Diesem kann der Arbeitgeber aber unter Umständen durch einen finanziellen Anreiz vorbeugen: mit der sogenannten Abfindung. Dabei handelt es sich um eine einmalige Zahlung an den Arbeitnehmer, die ihn für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen soll.

 Irrtümer zum Abfindungsanspruch

Oft herrscht die Annahme, dass gekündigte Arbeitnehmer automatisch einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung haben, doch dies ist ein Irrtum. Die Kündigung allein verpflichtet den Arbeitgeber noch nicht zur Zahlung einer Abfindung. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer einen vertraglichen Anspruch auf eine Abfindung hat, sofern eine entsprechende Regelung in einem Vertrag vereinbart wurde.

Des Weiteren wird oft angenommen, dass Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung stets einen Abfindungsanspruch haben. Denn in § 1a Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) heißt es wie folgt:

 “(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse [...] und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist [von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung] keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.”

Liest man diesen Satz für sich allein, scheinen die betriebsbedingte Kündigung und eine ausbleibende Klage bereits als Voraussetzung ausreichend, damit dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusteht. Doch auch dabei handelt es sich um einen Irrtum. Denn bei dieser Auslegung wird oft ignoriert, dass auf den oben zitierten Satz noch ein zweiter folgt, welcher eine Einschränkung beinhaltet:

“Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.”

 Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Abfindungszahlung im Kündigungsschreiben anbieten muss, damit der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat. Im Gegenzug verzichtet dieser auf eine Kündigungsschutzklage. Entschließt sich der Gekündigte, doch zu klagen, entfällt sein Anspruch auf die angebotene Abfindung. Dies gilt selbst dann, wenn er sich später dazu entscheidet, die Klage zurückzunehmen.

Wie hoch darf die Abfindung ausfallen?

Bei einer vertraglich vereinbarten Abfindung ist die Höhe Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Kommt hingegen § 1a KSchG zur Anwendung – handelt es sich also um eine betriebsbedingte Kündigung –, gelten gesetzliche Vorschriften zur Abfindungshöhe. Gemäß Absatz 2 beträgt diese dann ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Angefangene Jahre werden ab sieben Monaten aufgerundet.

Bestand das Arbeitsverhältnis zum Beispiel für fünf Jahre und acht Monate,steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von sechs halben Monatsgehältern zu. Diese gesetzliche Regelung hat sich als Faustregel etabliert und wird oft auch angewendet, wenn die Kündigung nicht betriebsbedingt erfolgt, sondern es sich um eine vertraglich vereinbarte Abfindung handelt. Dies ist aber nicht verpflichtend. Es steht dem Arbeitgeber frei, auch eine niedrigere oder höhere Abfindung anzubieten.

Annahme der Abfindung ist kein Grund für Sperrzeit

Viele Arbeitnehmer fürchten, dass ihnen Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld (z. B. eine Sperrzeit) entstehen, wenn sie eine Abfindung annehmen. Doch zumindest bei Anwendung des § 1a KSchG ist diese Sorge unbegründet. Denn der Arbeitnehmer gibt hier nicht selbst seine Arbeitsstelle auf, sondern nimmt lediglich die betriebsbedingte Kündigung durch seinen Arbeitgeber hin.

Da die Arbeitsagentur den Gekündigten nicht verpflichten kann, sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr zu setzen, dürfen diesem auch keine Nachteile entstehen, wenn er auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet – nicht einmal, wenn er dafür eine Abfindung erhält.

Weitere Informationen rund ums Thema Abfindung finden Sie unter: ttps://www.betriebsausgabe.de/wiki/abfindung/