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Drucken 27-02-2019 | Recht & Gesetz

Plötzlich gekündigt: Steht mir eine Abfindung zu?

Bild: ©istock.com/shironosov



Der unternehmerische Erfolg lässt sich in der Gastronomie oft nur schwer kalkulieren. So können etwa ein verregneter Sommer oder aber eine Baustelle direkt vor der Tür die Einnahmen so sehr reduzieren, dass Entlassungen von Mitarbeitern notwendig werden. Nach dem ersten Schock fragen sich Betroffene oft, ob ihnen eventuell eine Abfindung zusteht.

Vielen von ihnen fehlt allerdings das Selbstbewusstsein, den Arbeitgeber nach Ausspruch der Kündigung auch tatsächlich nach der Abfindung zu fragen. Mittlerweile können gekündigte Mitarbeiter die Dienste von Online-Serviceplattformen nutzen, die sich um die Prüfung eines Anspruches kümmern und im Ernstfall bei der Einforderung der Abfindung nach einer Kündigung helfen. Folgende Informationen sollen Betroffenen bei einer ersten Einschätzung helfen.

Wann zahlen Betriebe eine Abfindung?

Als eine Abfindung bezeichnet man den Betrag, den ein Arbeitnehmer dann erhält, wenn eine Kündigung seitens des Arbeitgebers vorliegt. Daneben ist sie auch dann zu zahlen, wenn bei einem Streit vor dem Arbeitsgericht eine fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung umgewandelt wird. Nicht zuletzt wird sie auch dann ausgezahlt, wenn ein bestimmter Bereich eines Betriebes geschlossen wird und der Arbeitnehmer in keinem anderen Bereich des Unternehmens eingesetzt werden kann.

Wie hoch ist die Abfindung?

Eine gesetzlich vorgeschriebene Höhe für die Zahlung gibt es nicht. In der Praxis haben sich dennoch gewisse Vorgehen eingebürgert. Dabei kommt es auch auf die Länge der Betriebszugehörigkeit im jeweiligen gastronomischen Betrieb an. Besteht ein Arbeitsverhältnis beispielsweise 3 Jahre, so wird die Abfindung in der Regel drei halbe Brutto-Monatsgehälter betragen. Speziell in börsennotierten Unternehmen sind aber auch höhere Abfindungen üblich, wie man aus der Presse weiß.
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer allerdings komplett auf sich allein gestellt und kann bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz nicht auf die Hilfe seines Arbeitgebers hoffen. Das einzige, wozu der bisherige Arbeitgeber verpflichtet ist, ist ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Wie die allgemeine Hotel- und Gastronomiezeitung schreibt, birgt der Erhalt einer Abfindung für betroffene Mitarbeiter immer auch Gefahren. Experten raten: Wer eine Abfindung erhalten hat, sollte sich nicht auf ihr ausruhen, sondern sich zeitnah um einen neuen Job bemühen.

Abfindung gegen Verzicht auf eine Klage

Im Kündigungsschutzgesetz sieht das Arbeitsrecht seit 2004 allerdings vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung nach einer ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung hat. Allerdings muss dabei der Arbeitgeber bei der schriftlichen Erklärung der Kündigung ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich hierbei um eine betriebsbedingte Kündigung handelt.
Bei einer Kündigung hat der Arbeitgeber aber die Wahl, ob er die Kündigung und die damit verbundene Abfindung annimmt oder gegen die Kündigung vor dem Sozialgericht auf Weiterbeschäftigung klagt. Klagt der Arbeitnehmer, so kann es im Rahmen der Gerichtsverhandlung passieren, dass er weder eine Abfindung noch die Weiterbeschäftigung durchsetzen kann.
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