Auch wenn kalte und warme Getränke kostenlos abgegeben werden, gelten Spielhallen als Gaststätten und unterliegen deshalb dem Nichtraucherschutzgesetz.
Dies gilt im Sinne des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes.
So entschieden am 7. Juli 2009 die Richter des 2. Senat am OLG Celle.
Eine mit Geldspielautomaten bestückte Spielhalle ist als Gaststätte im Sinne des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes zu behandeln, wenn der Betreiber darin an seine Gäste während der Dauer ihres Aufenthalts kostenlos warme und kalte Getränke abgibt. Das entschieden nun Richter des Oberlandesgerichts (OLG) in Celle und bestätigten damit ein Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 6. Januar 2009. (Az . 322 SsBs 75/09)
Der Betreiber einer Spielhalle in Hannover wehrte sich gegen ein Bußgeld mit dem Argument, dass seine Spielhalle keine Gaststätte im Sinne des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes sei und seine Gäste daher rauchen dürften. Er legte deshalb Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Das nunmehr bestätigte Urteil hat grundsätzliche Bedeutung insofern, als davon ausgegangen werden muss, dass der Begriff Gaststätte im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes auf jede Lokalität zutrifft, in der Gäste bewirtet werden, unabhängig davon, ob sie dafür zahlen oder nicht und unabhängig davon, ob zum Betrieb dieser Lokalität eine Gaststätten-Konzession erforderlich ist oder nicht.
(Red.)