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Drucken 04-08-2022 | Pandemie

Infektionsschutzgesetz ab 1.10.2022

Die von Gesundheitsminister Dr. Karl Lauterbach und Bundesjustizminister Marco Buschmann erarbeitete Beschlussvorlage findet Lob und Tadel.

Am 1. Oktober tritt demnach  eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft, nach der als "vollständig geimpft" nur noch gilt, wer auch eine Booster-Impfung erhalten hat.

Bundesweit soll weiterhin eine Maskenpflicht in Bus, Bahn und Flieger sowie neu eine Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten.

Wer nachweisen kann, dass er bereits mit dem Coronavirus infiziert war, benötigt nur zwei Impfdosen für den vollständigen Impfschutz.
Wer sich bereits vor der ersten Impfdosis angesteckt hat, benötigt als Beleg das Ergebnis eines Antikörper-Tests. Wer nach der ersten oder der zweiten Impfdosis infiziert war, kann dies mit einem PCR- oder einem vergleichbaren Test nachweisen. Die exakten Bestimmungen regelt der Paragraf 22a des Infektionsschutzgesetzes.

Maskenpflicht-Ausnahmen in Innenräumen zuzulassen wird kritisch gesehen. Diese Ausnahmen sollen für geimpfte und genesene Personen gelten. 

Je nach Infektionslage können die Länder weitere Einschränkungen vorsehen. Die neue Verordnung gilt vom 01. Oktober 2022 bis 07. April 2023.

Bundesländer, die einen detaillierten Instrumentenkasten erwartet hatten sind nicht ganz zufrieden.