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Drucken 05-08-2021 | Verschiedenes

Zweifelhaftes Urteil des Bundeverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag

Einerseits sind die öffentlich Rechtlichen von ARD und ZdF eine positive Errungenschaft der uns von den Alliierten nach WKII aufgezwungenen Strukturen des Föderalismus. Dazu gehört auch die Trennung des Rundfunks von der politischen Führung. Dass die Festsetzung des Rundfunkbeitrags in die Kompetenz der Bundesländer gehört ist insofern nur konsequent.

Andererseits fehlt einem solchen Konstrukt das natürliche Regulativ des Wettbewerbs. Wo die kontinuierliche Messung des Preis-Leistungsverhältnisses fehlt, schleichen sich Lethargie, Unwirtschaftlichkeit und damit eine Verschlechterung des Angebotes gegenüber den Beitragszahlern ein.
In diesem Kontext war die Blockierung von Sachsen-Anhalt, der Erhöhung des Rundfunkbeitrags nicht zuzustimmen richtig. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht heute diese Blockierung durch Sachsen-Anhalt als verfassungswidrig einstuft, bleibt doch auch richtig, dass ARD und ZdF mit den ja großzügig bemessenen Beitragseinnahmen sparsamer umgehen müssen, als dies bisher geschah. Immerhin muss man mit Einnahmen jenseits der 10 Mrd EUR gut auskommen können. Auch dies ist ein grundsätzlicher verfassungsgemäßer Anspruch an den Öffentlich Rechtlichen Bereich: Mit Steuern und Beiträgen der Bürgerschaft sorgsam, das heißt sparsam und effizient umzugehen. Dieser Hinweis fehlt mir in dem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Lesen Sie dazu auch meinen Kommentar vom 07.04.2021

Redaktion gastronomie.de 
Rainer Willing